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ALGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


1. Einleitende Bestimmungen

1.1. Algemeine Geschäftsbedingungen (weiter auch „Geschäftsbedingungen“) Všeobecné obchodní podmínky (dále také "obchodní podmínky") beschreiben die gewöhnliche geschäftliche Zusammenarbeit im Verkauf der Waren und damit verbundenen Dienstleistungen zwischen Gesellschaft WALMAG MAGNETICS s.r.o., IČ (ID) 18189113, se sídlem Kroměříž (mit dem Sitz in), Hulínská 1799/1, PSČ 767 01 (weiter auch „Gesellschachft“ oder „Verkäufer“) und ihren Geschäftspartner (weiter auch „Käufer“). Die Gesellschaft und ihre Geschäftspartner sind weiter im Text gemeinsam bezeichnet auch als Vertragsparteien, oder im einzelnen als Vertragspartei.

1.2. Diese Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil jedes Kaufvertrages geschlossen zwischen der Gesellschaft und ihren Geschäftspartnern und werden Teil der vertraglichen Vereinbarungen, wenn die Vertragsparteien diese schriftlich oder in anderer Form bestätigen.

1.3. Alle Punkte die diese Geschäftsbedingungen nicht enthalten, unterliegen den Bestimmungen des BGB und anderen allgemein verbindlichen Vorschriften und Normen der Tschechischen Rechtsordnung. 

1.4. Regelung der gegenseitigen Beziehungen, wie hierin ausgeführt, hat Vorrang vor den dispositiven Bestimmungen des Gesetzes und vor Geschäftspraxis. Abweichende Vereinbarungen im Kaufvertrag haben Vorrang vor den einzelnen Regelungen in Geschäftsbedingungen.

1.5. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden in gültiger Form auf der Gesellschaft-Webseite veröffentlicht. Die Gesellschaft ist berechtigt, diese Geschäftsbedingungen durchlaufend zu novellieren und die Geschäftspartner über diese Änderungen in geeigneter Art und Weise zu informieren.

1.6. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, die angegebenen Preise und Gültigkeitsdauer zu ändern. Bei Änderungen der Preisliste werden die Partner rechtzeitig vorher informiert.

2. Kaufvertrag und Umsetzung

1. Der Kaufvertrag zwischen Gesellschaft und ihren Geschäftspartneren wird, in der Regel, aufgrund einer Bestellung, die einen Vertragsentwurf presentiert, und der Bestätigung seitens der Gesellschaft, geschlossen.

2.2. Zur Auftragsbestätigung kann auch die faktische Erfüllung der Bestellung seitens Verkäufer und Warenannahme seiten Käufer, bestätigt mit Lieferschein, Frachtbrief oder Rechnung, dienen. Das gilt auch für die Geschäftsfälle, wo der Verkaufspreis von Waren und Dienstleistungen in einzelnen Lieferfällen die Summe von 200.000 CZK nicht übersteigt.  

2.3. Bei Unbestimmtheiten, oder anderen Mängeln in einer Bestellung,  ruft die Gesellschaft den Geschäftspartner zu Erfüllung von Daten, oder zur Datenkorrektur auf. Im Falle, daß die Bestellung von einem Geschäftspartner nicht akzeptiert werden kann, wird die Gesellschaft diesen Partner über diese Ablehnung informieren.

2.4. Der schriftliche Kaufvertrag für Fälle, wo der Preis die Summe von 200.000 CZK (in einzelnen Lieferfällen) übersteigt, ist erforderlich. 

2.5. Kaufvertrag muss immer, sofern nichts anders vereinbart, enthalten:
a) Indentifikation der Vertragsparteien;
b) Spezifikation der Waren, einschließlich technischer Parameter;
c) Kaufpreis;
d) Garantieerklärung in Form der Reklamationsbedingungen oder Garantiekarte;
e) Liefertermin;
f) Transportart;
g) Zahlungsbedingungen;

2.6. Im Falle, wann ein Geschäftspartner die Anforderungen ändern will, oder im Falle der Änderungen im Herstellungsprozess, die die Erfüllung von bereits bestätigtem Kaufvertrag beeinflussen können, eröffnet die Gesellschaft eine Änderungskontrolle. Alle Änderungen und Ergänzungen zu einem existierenden Kaufvertrag müssen in schriftlicher Form ausgefertigt, und beidseitig unterschrieben werden.

2.7.  Das Eigentum der Waren übergeht auf den Käufer erst nach volliger Bezahlung von Kaufpreis.

2.8. Sofern nichts anders vereinbart, gilt als Lieferort der Sitz des Käufers.

2.9. Wenn ein Geschäftspartner anschließlich findet, daß er nicht in Lage ist, die Waren vom Vertragsspediteur oder vom Verkäufer zum vereinbartem Zeitpunkt zu übernehmen, ist dieser verpflichtet, die Gesellschaft unverzüglich  schriftlich informieren, und die Ursache sowie als das Datum von möglicher Warenannahme anzugeben. Wenn der Käufer die Waren zum diesen neuen Zeitpunkt nicht annihmt, oder die notwendige Zusammenwirkung mit Realisation der Lieferung nicht bietet, beeinflußt es nicht die Verpflichtung des Käufers, den Kaufpreis zu bezahlen, als wenn die LIeferung tatsächlich erfolgte. Der Verkäufer ist in diesem Fall verpflichtet, die Lagerung der Waren aufs Risiko und Kosten des Geschäftspartners zu besorgen.  

2.10. Wenn der Geschäftspartner die Waren zum besprochenen Zeitpunkt nicht annihmt, ist die Gesellschäft berechtigt, zusätzliche Frist für Warenannahme schriftlich festzusetzen. Wenn der Geschäftspartner aus irgendeinem Grund, für welchen die Gesellschaft nicht verantwortlich ist, die Lieferung innerhalb der Verlängerungsfrist nicht annihmt, ist die Gesellschaft berechtigt, vom diesen Vertrag, entweder vollig oder zum Teil, schriftlich zurückzutreten. Dieser Akt hat keine Auswirkung auf Entschädigung des Unternehmens, die die Gesellschaft aufgrund Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen seitens Geschäftpartners erlitten hat.

2.11. Jede Vertragspartei hat Recht, die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, im Fall das diese Erfüllung unmöglich oder wegen Wirkung der höheren Gewalt (i.e. Hochwasser, Handelssperre, und dergleichen)  übermäßig  erschwert ist.

2.12. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und Käufer kann vor allem durch beidseitige Erfüllung von Vertragspflichten, schriftliche Vereinbarung oder schriftlichen Widerruf im Falle wesentlicher Vertragsverletzung beendet werden. Unter wesentlicher Vertragsverletzung versteht man die  mehr als 1 Monat lange Zahlungsverspätung auf Seite des Käufers, und weiter auch die Lieferverspätung auf Seite des Verkäufers um mehr als 1 Monat nach bestätigtem Liefertermin. 

2.13. Der schriftliche Widerruf vom Vertrag muß den Grund für diese Zurückziehung enthalten. Eventuell muß die zurückziehende Vertragspartei auch Beweise für ihre Behauptungen vorlegen.

2.14. Die Vertragspartei, die den Vertragswiderruf erhaltet, ist verpflichtet, eine Erklärung unverzüglich zu geben. Diese Erklärung muß auch die Zustimmung oder Ablehnung der Gründe für Vertragswiderruf enthalten. Wenn diese Partei die Gründe für Vertragswiderruf nicht genehmigt, ist ebenso verpflichtet, die Mängeln an Gründen für Widerruf zu nennen.

2.15. Vertragswiderruf hat keine Auswirkung auf das Recht auf Vertragsstrafe und Schadenersatz.

2.16. Die Vertragsstrafe muß schriftlich berechnet, und an die zweite Vertragspartei geschickt werden. Diese Berechnung enthält immer den Grund und Höhe der Vertragsstrafe.

2.17. Bezahlung von einer Vertragsstrafe hat keine Auswirkung auf das Recht auf Entschädingung für in ursächlichem Zusammenhang mit dem Reklamationsgrund entstandene Schäden, für die die Vertragsstrafe berechnet und gesammelt ist.

3. Zahlungsverkehr

3.1. Die Grundlage für Zahlungen vom Käufer ist in jedem Fall ein Steuerbeleg (weiter nur „Rechnung“). Die Rechnungsfälligkeit ist in der Regel 14 Tage ab Rechnungsdatum, sofern nichts anders besprochen. Das Recht, den vereinbarten Kaufpreis in Rechnung zu stellen, besteht zum Zeitpunkt der Warenlieferung

3.2. Lieferung der Ware ist auch ein steuerbarer Umsatz im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes. Jede ausgestellte Rechnung muß außer gesätzlichen Anforderungen auch die Identifikation des Vertrages, als Grundes für Erfüllung, Bescheinigung über steuerbaren Umsatz, Rechnungsnummer, Fälligkeitsdatum, eventuell die Höhe der geleisteten Anzahlung und Proforma-Rechnung Nummer, enthalten. Die Rechnung muß den Stempel und Unterschrift der ermächtigten Person enthalten.

3.3. Der Verkäufer als Mehrwertsteuerzahler erhöht in Zeit des Verkaufs, und für jeden einzelnen steuerbaren Umsatz, den Verkaufspreis der Waren um Mehrwertsteuer in Höhe, die in angegebener Zeit die gesetzliche Regelung entspricht. 

3.4. Für den Fall, daß die Rechung sachlich falsche Angaben enthält, oder daß einige Angaben fehlen, ist der Käufer verpflichtet, die Rechung an den Verkäufer bis zum Fälligkeitsdatum zurückzusenden. In so einem Fall muß der Verkäufer eine neue Rechnung mit neuem Fälligkeitstermin ausstellen.
 
3.5. Die Verkaufsrechnung wird per Überweisung auf das Konto des Verkäufers (Bankkonto Nummer in Kommerzbank) č.ú. KB 417 945 691/0100 bezahlt. Unter Zahlung versteht man, daß die Zahlung vom Kunden dem Konto der Gesellschaft gutgeschieben ist.

3.6. Im Falle der Rechnungszahlung nach Fälligkeit, ist der Verkäufer berechtigt, die Bezahlung von gesetzlichen Verzugszinsen und Vertragsstrafen zu fordern.

4. Beanstandungen

4.1. Beanstandungen von Waren beim Verkäufer sind durch ein gültiges Beschwerdeverfahren regelt. Dieses Verfahren ist ein integraler Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.